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Regeste

Fortsetzungsbegehren.
1. Inwieweit ist ein solches Begehren gültig, wenn es an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichtet wurde? (Erw. 1).
2. Art. 89 SchKG sieht eine Ordnungsfrist vor (Erw. 2 a).
3. Kann das Betreibungsamt einem bei ihm gestellten Fortsetzungsbegehren mangels Zuständigkeit nicht Folge geben, so läuft die Frist des Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiter, solange das Begehren bei diesem Amt hängig ist (Erw. 2 b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 89 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG