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Regeste

Art. 396 StGB; Begnadigung;
1. Die Begnadigung kann sich nur auf den Vollzug von Strafen, nicht auf Massnahmen beziehen.
Zur Unterscheidung zwischen Freiheitstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen: Während das Strafmass in erster Linie durch die Schwere der Tat bestimmt wird, hängt der zeitliche Umfang der Massnahme von der Dauer ab, die zur Erreichung des Zweckes der Sanktion erforderlich ist.
2. Art. 100bis StGB regelt eine Massnahme; eine Begnadigung ist daher nicht möglich.

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Referenzen

Artikel: Art. 396 StGB, Art. 100bis StGB