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Regeste

Disziplinarrechtspflege:
1. Die während der Amtsdauer wegen Dienstpflichtverletzungen verfügte Entlassung unterliegt, auch wenn sie vom Bundesrat angeordnet wird, der Beschwerde an das Bundesgericht. Ob die Massnahme als Disziplinarstrafe bezeichnet ist oder nicht, ist unerheblich.
2. Dem Beamten, der bei Ablauf der Amtsdauer nicht oder nur provisorisch wiedergewählt wurde, steht die Beschwerde beim Bundesgericht nicht zu.