Regeste
Unpfändbarkeit. Art. 92 SchKG.
1. Wann ist die Ehefrau des Schuldners zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG legitimiert? (Erw. 1).
2. Eine Giesserei ist in der Regel nicht als Beruf, sondern als Unternehmen zu betrachten und untersteht alsdann dem Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht. (Erw. 2).
3. Im Einzelfall "notwendige" Berufswerkzeuge: für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen der kantonalen Behörde über tatsächliche Verhältnisse. Art. 81/63 Abs. 2 OG. (Erw. 3).
4. Kann die Ehefrau des Schuldners verlangen, dass Lohn desselben statt des ihm gehörenden, jedoch von ihr selbst zu geschäftlichen Fahrten verwendeten Personenwagens gepfändet werde? Art. 95 SchKG. (Erw. 4).