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Regeste

Art. 16 ATSG; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung.
In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 ATSG