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Regeste

Art. 25 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 MFG.
Absolutes Vortrittsrecht des auf der öffentlichen Strasse Fahrenden gegenüber dem aus einer Privatstrasse Kommenden.
Wird es von diesem verletzt, so ist nicht Art. 27 Abs. 1, sondern Art. 25 Abs. 1 anwendbar.