Regeste
Berufung. Art. 43 ff. OG.
1. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG . Das Verfahren betreffend die Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 553 oder 580 ZGB gehört nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der genannten Bestimmungen (Erw. 2).
2. Das Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB) ist eine vorsorgliche Massnahme; der letztinstanzliche kantonale Entscheid, der es anordnet oder verweigert, ist daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (Erw. 3).