Regeste
Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR.
Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4).
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Artikel: Art. 423 Abs. 1 OR, Art. 60 OR