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Regeste

Art. 90 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Natur eines kantonalen Gerichtsentscheids betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.
Der Entscheid, mit welchem das kantonale Versicherungsgericht ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2).

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Artikel: Art. 90 und 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 93 BGG

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