110 Ib 93
Chapeau
110 Ib 93
15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Sonja Weber gegen Stadt Diessenhofen und Regierungsrat des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 103 let. a OJ.
Un propriétaire foncier ne perd pas la qualité pour former un recours de droit administratif contre le refus d'une autorisation exceptionnelle (art. 34 al. 1 LAT) s'il aliène son bien-fonds au cours de la procédure devant le Tribunal fédéral.
Aus den Erwägungen:
1. b) Als Eigentümerin der beiden Grundstücke GB Nrn. 328 und 1139 war Sonja Weber zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Stadtrat Diessenhofen macht geltend, dass diese Legitimation mit dem Verkauf der beiden Parzellen am 4. Juli 1983, also während des bundesgerichtlichen Verfahrens, dahingefallen sei.
Mangels einer Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist nach Art. 40 OG auf den vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur Sache nicht. Im weitern hat
BGE 110 Ib 93 S. 94
die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs der beiden Grundstücke ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Art. 103 lit. a OG). Wird dieser vollstreckbar, so hat sie einerseits Gewährleistungsansprüche der Käufer und andererseits eine Kostenpflicht für die allfällige Ersatzvornahme durch die Behörden zu gewärtigen (vgl. BGE 107 Ia 23 ff. E. 2). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.