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Regeste

1. Auch wer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit, sich der Beschwerde zu widersetzen, nicht benutzt hat, ist zur Weiterziehung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides befugt. Der nun erst gestellte Antrag auf Ablehnung der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme ist kein "neuer" im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG.
2. Zur Beschwerde wegen ungesetzlicher Einleitung eines Widerspruchsverfahrens ist auch der Schuldner berechtigt. Art. 17, 68, 106 ff. SchKG.
3. Wie ist bei der Lohnpfändung auf die von einem Zessionar geltend gemachte Lohnabtretung Rücksicht zu nehmen? Durch Pfändung der betreffenden Lohnbeträge als bestrittene Forderungen oder durch Einleitung eines Widerspruchsverfahrens? Die Lohnabtretung hat gänzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn der Drittschuldner (der neue Arbeitgeber, laut dessen Fabrikordnung ein allgemeines Verbot der Lohnabtretung gilt) aus der Lohnabtretung keine Einwendung herleitet, sie vielmehr für das gegenwärtige Dienstverhältnis nicht gelten lässt und ihrer ungeachtet den ganzen Lohn dem Schuldner bezw. nun den vom Betreibungsamt als pfändbar bezeichneten Betrag vorbehaltlos diesem Amte zahlen will und es auf sich nimmt, sich mit dem Zessionar auseinanderzusetzen. In diesem Falle berührt der Streit über die Gültigkeit der Lohnabtretung das Betreibungsverfahren nicht.

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referenza

Articolo: Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17, 68, 106 ff. SchKG