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Regeste

Art. 19bis Abs. 4, zweiter Satz EntG.
1. Die Rückerstattung zuviel ausbezahlter Beträge ist im Gesetz vorgeschrieben und muss daher von Amtes wegen von der eidgenössischen Schätzungskommission oder vom Bundesgericht angeordnet werden (E. 21a).
2. Der Gesetzgeber überlässt es dagegen dem Richter, im Einzelfall zu entscheiden, ob der zurückzuerstattende Betrag zu verzinsen sei; stellt der Enteigner kein entsprechendes ausdrückliches Gesuch, sind einzig Zinsen zu 5% vom Datum des bundesgerichtlichen Entscheides an zu bezahlen (E. 21b).