Regeste
Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG ; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB .
Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).