Regeste
Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 UVG , Art. 9 Abs. 1 und 48 UVV : Adäquate Kausalität bei einem Suizid nach Unfall.
In Abweichung der alten, zuletzt in BGE 100 V 79 Erw. 1c publizierten Rechtsprechung ist die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und einem danach eingetretenen suizidalen Ereignis (Suizid, Suizidversuch und Artefakt) gegeben ist, gemäss den Kriterien der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen.
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