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Regeste

Rodung für einen Golfplatz; Interessenabwägung.
1. Eine Rodungsbewilligung für touristische und sportliche Anlagen kann nur ausnahmsweise erteilt werden: insbesondere wenn die betreffende Gegend relativ eng begrenzt und die geplante Einrichtung für eine kleine Ortschaft oder eine Region von hervorragender und vitaler Bedeutung ist (E. 2b).
2. Eine übermässig large Praxis bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen zugunsten touristischer Einrichtungen verträgt sich nicht mit einer den Zweck der Forstgesetzgebung berücksichtigenden Auslegung. Ebensowenig kann den konjunkturbedingten Schwierigkeiten eines Industriezweiges oder dem Postulat der Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der Interessenabwägung ein überwiegendes Gewicht beigelegt werden (Art. 26 Abs. 3 FPolV; E. 3).

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Articolo: Art. 26 Abs. 3 FPolV