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Regeste

Durchsuchung von Akten bei der (statutarischen oder tatsächlichen) Verwaltung einer juristischen Person im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verstoss gegen den BewB.
1. Der Umfang der Editionspflicht gemäss Art. 15 BewB hängt davon ab, ob die Aktenedition von einer Verwaltungs- oder einer Strafbehörde angeordnet ist.
2. Die Durchsuchung als Zwangsmassnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus; sie muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismässig sein.
3. Die unterschiedslose Durchsuchung aller den Grundstückhandel betreffenden Dokumente verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

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Referenzen

Artikel: Art. 15 BewB