Regeste
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 33bis Abs. 4, Art. 35 Abs. 1 AHVG ; Art. 36 Abs. 2 IVG.
- Der Splitting-Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung.
- In den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, ist das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen.