Regeste
Gerichtsstand der Untersuchung im Verwaltungsstrafrecht.
Von örtlich gebundenen Untersuchungshandlungen abgesehen, kann vom untersuchenden Beamten nicht verlangt werden, die Untersuchung an einem andern Ort als am Sitz der beteiligten Verwaltung zu führen, es sei denn, das Verfahren werde dadurch erheblich erleichtert.