Regeste
Art. 2 Abs. 4 AHVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VFV .
Für Ehefrauen, die unmittelbar vor der Eheschliessung mit einem nicht freiwillig versicherten Auslandschweizer freiwillig oder obligatorisch versichert waren und die nach der Eheschliessung weiterhin ausschliesslich für einen schweizerischen Arbeitgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG tätig sind, beginnt die einjährige Frist für die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung und nicht mit dem Zeitpunkt der Eheschliessung zu laufen.
In diesem Fall ist Art. 10 Abs. 1 VFV und nicht Abs. 2 anwendbar.