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Regeste

Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung; Realisierungswahrscheinlichkeit einer künftigen besseren Grundstücknutzung; Verstoss der Behörde gegen Treu und Glauben.
Steht fest, dass die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl sie selber das Grundstück 1984 einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt hat, ist es stossend, wenn sie wegen der fehlenden Erschliessung die hinreichend hohe Realisierungswahrscheinlichkeit verneint und gleichzeitig Planungsfehler eingesteht. Dem Beschwerdeführer ist die fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit nicht vorzuwerfen. Da die Auszonung an sich unbestritten ist, ist eine materielle Enteignung zu bejahen (E. 3).
Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neuregelung der prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen und an die kantonale Enteignungskommission zur Festsetzung der Entschädigung wegen materieller Enteignung (E. 4).

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referenza

Articolo: Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG