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Regeste

Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 2-4 HVI, Ziffern 11 und 13 HVI-Anhang: Hilfsmittel; Abgabe von Tonbandgeräten und Computern zu Lasten der Invalidenversicherung an Sehbehinderte.
- Tonbandgeräte, die dank ihrer Ausstattungsmerkmale auch durch Sehbehinderte bedient werden können, sind diesen zuzusprechen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln der IV gemäss Ziffer 11 HVI-Anhang erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, dass diese Geräte im Sinne einer Bedienungserleichterung für nicht behinderte Personen entwickelt wurden (E. 4a).
- Computer, die notwendig sind zur Verarbeitung von Daten, die durch Spezialgeräte gewonnen werden, bzw. Computer, die unerlässlich für den Betrieb solcher Spezialgeräte sind, sind den Versicherten als Hilfsmittel im Sinne von Art. 13 HVI-Anhang zuzusprechen; unerheblich ist, dass es sich dabei um Serienprodukte handelt, die für den beschriebenen Gebrauch abgeändert wurden (E. 4b).

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referenza

Articolo: Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 2-4 HVI, Art. 13 HVI