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Regeste

Weist die Konkursverwaltung eine im Konkurs eingegebene Forderung ab, ohne gemäss Art. 244 SchKG die zu deren Erwahrung nötigen Erhebungen gemacht zu haben, so kann gegen ihre Entscheidung Beschwerde geführt werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 244 SchKG

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