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Art. 189 Abs. 1 StGB.
Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie auf dem Untersuchungsstuhl liegt, keinen Einblick in die Handlungen des Arztes nehmen kann und überraschenderweise durch diesen geschlechtlich missbraucht wird.
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Artikel: Art. 189 Abs. 1 StGB