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Regeste

Art. 33 Abs. 2 OG.
Gesuche um Verlängerung einer richterlich bestimmten Frist müssen schriftlich gestellt werden, auch wenn diese Bestimmung die allgemeine Regel von Art. 30 OG nicht wiederholt.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 2 OG, Art. 30 OG

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