Regeste
Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Die Behörde darf erst über die bedingte Entlassung entscheiden, nachdem sie den Verurteilten persönlich angehört und sich so ein Bild über seine Verhältnisse gemacht hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Artikel: Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB