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Regeste

Europäisches Auslieferungs-Übereinkommen (EAUe), Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Auslieferung nach Italien wegen Konkursdelikten, Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, Verjährung der Strafverfolgung.
1. Besonderheiten der schweizerischen und der italienischen Regelung im Bereich der Konkursdelikte (betrügerischer Konkurs), insbesondere hinsichtlich der Teilnahme Dritter und der Verfolgungsverjährung (E. 3).
2. Da der Verfolgte nicht als tatsächlicher Leiter der konkursiten Gesellschaft (Art. 172 und 163 Ziff. 1 schweiz. StGB) betrachtet werden kann, sondern allerhöchstens als Dritter, der an den mehr als fünf Jahre zurückliegenden Konkursdelikten teilgenommen hat (Art. 163 Ziff. 2 schweiz. StGB), wäre nach schweizerischem Recht Verjährung eingetreten (Art. 70 Abs. 3 StGB) und es stünde somit einer Auslieferung Art. 10 EAUe entgegen (E. 4).
3. Dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 2 EAUe) ist Genüge getan, wenn die dem Verfolgten vorgeworfene Tat - ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifikation - in beiden Staaten als Auslieferungsdelikt strafbar ist: Im konkreten Fall kann die Auslieferung gewährt werden, weil die Tat, für die in Italien die Anschuldigung der Teilnahme am betrügerischen Konkurs erhoben wird, in der Schweiz vom Tatbestand der Hehlerei (Art. 144 Abs. 1 StGB) am Gewinn aus dem betrügerischen Konkurs erfasst würde (E. 5a). Eine eventuelle Verfolgbarkeit dieses Deliktes in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 EAUe, Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG) rechtfertigt die Verweigerung der Auslieferung im konkreten Fall nicht (Art. 36 Abs. 1 IRSG) (E. 5b).

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Articolo: Art. 70 Abs. 3 StGB, Art. 10 EAUe, Art. 2 EAUe, Art. 144 Abs. 1 StGB seguito...