Regeste
Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 48ter AHVG: Nachzahlung von Leistungen und Übergang der Ansprüche.
Der Umstand, dass die Invalidenversicherung in die Rechte des Versicherten gegenüber einem haftpflichtigen Dritten eintritt, rechtfertigt gegebenenfalls keine Verlängerung der 12monatigen Frist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG.