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Regeste

Art. 189 Abs. 2, 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Die langdauernde Reizung einer Patientin an der Klitoris durch den Arzt anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung ist objektiv unzüchtig, wenn sie weder medizinisch indiziert noch auf eine allfällige Ungeschicklichkeit des Arztes zurückzuführen ist.