94 II 51
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Berufung an das Bundesgericht; Streitwert.
1. Wird ein Prozess in zwei (oder mehrere) selbständige Verfahren aufgeteilt, so beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheide des obern kantonalen Gerichtes für jeden dieser Entscheide gesondert (Erw. 1).
2. Das Bundesgericht setzt den Streitwert einer nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Klage ohne Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts selbständig fest (Art. 36 Abs. 2 OG). Bei einer Eigentumsklage ist der Verkehrswert der streitigen Sachen massgebend. Welchen Preis ein Liebhaber dafür zahlen würde, ist unerheblich. Auch ein für die Parteien bestehender Affektionswert kommt nicht in Betracht. Folgen der Tatsache, dass der vom Bundesgericht beigezogene Sachverständige einzelne Sachen aus vom Berufungskläger zu verantwortenden Gründen nicht schätzen konnte (Erw. 2).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 36 Abs. 2 OG