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Regeste

Quellenrecht; schonende Ausübung der Dienstbarkeit (Art. 737 ZGB).
Der Dienstbarkeitsbelastete kann Massnahmen zur Behebung schädigender Wirkungen der Rechtsausübung verlangen, sofern das Dienstbarkeitsrecht dadurch nicht geschmälert wird.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 737 ZGB