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Regeste

Auslieferung
1. Vertrag vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. Art. 2 Abs. 2 des Vertrages betreffend die Auslieferung von Verbrecherverbindungen ist nicht anwendbar, soweit die Verbindung die Begehung von Fiskaldelikten bezweckt.
2. Art. 11 des BG betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland. Der Grundsatz, wonach im Falle von konnexen Delikten der überwiegende Charakter derselben entscheidet, ist nicht anwendbar auf die Auslieferung für gemeine Delikte, die mit Fiskaldelikten konnex sind.