Regeste
- Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften.
- Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.
- Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch.
Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.