Regeste
Art. 1 Abs. 2 FPolV, Art. 103 lit. a und c OG und Art. 12 NHG; Waldfeststellung; Weidwälder, bestockte Weiden und aufgelöste Bestockungen an der oberen Waldgrenze.
1. Beschwerdelegitimation einer Gemeinde gegen eine Waldfeststellung nach Art. 103 lit. a OG (E. 1b) und nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 12 NHG (E. 1c).
2. Voraussetzungen für die Annahme einer bestockten Weide oder eines Weidwaldes verneint (E. 4).
3. Die Gesamtfläche der umstrittenen Parzelle stellt weder eine aufgelöste Bestockung an der oberen Waldgrenze dar, noch erfüllt sie die Waldqualifikation aus anderen Gründen (E. 5).