Regeste
Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten.
Der Private, der Bestrafung des Beamten verlangt, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung nur dann legitimiert, wenn er Verletzter ist (Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958).