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Art. 4 BV; kantonales Strafprozessrecht, Fristenlauf.
Massgebend für den Beginn der Berufungsfrist nach Art. 142 StPO ist die tatsächliche Inempfangnahme des durch eingeschriebene Sendung zugestellten Urteils.
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Artikel: Art. 4 BV, Art. 142 StPO