Regeste
Art. 85 Abs. 2 AHVG.
Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG nur den Grundsatz der Revisionsmöglichkeit bei Vorliegen der beiden klassischen Revisionsgründe (neue Tatsachen oder Beweismittel, Einwirken durch Verbrechen oder Vergehen) vor.
Im übrigen ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens ausschliesslich Sache der Kantone. Die Verfahrensvorschriften in Art. 85 Abs. 2 lit. a bis g AHVG betreffen allein das Beschwerdeverfahren und sind auf das kantonale Revisionsverfahren nicht anwendbar.