Regeste
Art. 272 Abs. 1 und Art. 5 BStP , Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 VStrR ; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeanmeldung.
In Bundesverwaltungsstrafsachen beginnt die Frist zur Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erst mit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Art. 79 Abs. 2 VStrR geht kraft Art. 82 VStrR abweichendem kantonalen Prozessrecht vor, ebenso als lex posterior abweichendem älteren Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 BStP, soweit diese Bestimmung hinsichtlich der Eröffnung des angefochtenen Entscheids das kantonale Recht für massgebend erklärt.