Regeste
Berufung.
1. Art. 50 OG. Voraussetzung für die Berufung gegen einen Zwischenentscheid (E. 1).
2. Art. 46 OG. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach der Begründung des angefochtenen Urteils, sondern nach den Rechtsbegehren, die vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (E. 2).
3. Blosse Erwägungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Berufung und bedeuten auch keine Beschwer (E. 3).
4. Art. 55 Abs. 1 lit. b, Art. 57 Abs. 1 OG . Verbot neuer Begehren. Entscheid über die Berufung vor Erledigung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 4 und E. 5).