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Regeste

Art. 28 VStrR; Art. 30 OG; Art. 52 Abs. 2 VwvG.
Auf eine ohne Unterschrift versehene bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28 VStrR, Art. 30 OG, Art. 52 Abs. 2 VwvG