Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von entäusserten Liegenschaften.
- Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei Entäusserung einer Liegenschaft hat von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen; eine Abweichung von 20% zwischen der kantonalen und der bundessteuerrechtlichen Bewertung gilt als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ELV (Erw. 4c).
- Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigende Liegenschaften sind grundsätzlich zu dem auf den Zeitpunkt der Entäusserung hin nach Art. 17 ELV ermittelten Wert anzurechnen (Erw. 5b und c).
- Für die Zeit nach der Entäusserung kann weder eine hypothetische Amortisation des entäusserten Vermögens noch eine allfällige Wertsteigerung berücksichtigt werden (Erw. 5c).