Regeste
Revisionsbegehren; Art. 136 ff. OG.
1. "Erhebliche" Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Erw. 1).
2. Als Anträge im Sinne von Art. 136 lit. c OG sind der Gegenstand der Beschwerde in der Hauptsache und nicht die Anträge in bezug auf das Verfahren oder das Armenrecht zu verstehen (Erw. 2).
3. Das Begehren um Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 145 Abs. 1 OG betrifft nur das Dispositiv der Entscheidung und nicht auch deren Begründung (Erw. 3).