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Regeste

Art. 63 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor.
Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 63 StGB, Art. 6 Ziff. 2 EMRK