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Regeste

Einspruch gegen den Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Heimwesen (Art. 19 Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 lit. b EGG).
1. Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG, wonach Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgeschlossen werden, vom Einspruchsverfahren ausgenommen sind, gelangt nur zur Anwendung, wenn das mit dem Landerwerb verfolgte öffentliche Interesse einigermassen bestimmt ist und das Geschäft einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des angegebenen öffentlichen Bedürfnisses aufweist. Vorliegend verneint, da das öffentliche Interesse nur bezüglich des vierten Teils der vom Kauf betroffenen Fläche hinreichend konkret ist und der teilweise Ausschluss des Einspruchsverfahrens aus grundsätzlichen Erwägungen nicht angeht. Frage offengelassen, ob der Verzicht auf den Einspruch mit Auflagen verbunden werden könnte (E. 7).
2. Güteraufkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG; Anwendbarkeit auf Landerwerbungen des Gemeinwesens: erforderlich ist nicht eine bestimmte subjektive Absicht, sondern ein Aufkauf, der den ausgewiesenen Landbedarf des Gemeinwesens übersteigt (E. 8).

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referenza

Articolo: Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG, Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG