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Regeste

Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter (Art. 736 ZGB).
1. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 ZGB ist das Interesse des Eigentümers dieses Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang zu dem Zweck, zu dem sie errichtet worden ist, zu verstehen. Ermittlung des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit. Abstellen auf die damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks (E. 3).
2. Eine Ablösung gegen Entschädigung gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB fällt auch dann in Betracht, wenn die Belastung durch die Dienstbarkeit seit deren Errichtung in einem Mass zugenommen hat, dass das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit im Vergleich dazu als unverhältnismässig gering erscheint (E. 4). Anwachsen der Belastung, weil das mit einem Bauverbot belastete Grundstück, das früher landwirtschaftlichen Charakter hatte, heute Bauland ist? (E. 5.)

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Articolo: Art. 736 ZGB, Art. 736 Abs. 2 ZGB