Regeste
1. Art. 179 quinquies Abs. 2 StGB. Entscheidend für den Ausschluss von der Strafbarkeit nach Art. 179 ter Abs. 1 StGB ist die Bewilligung der Abhöranlage durch die PTT-Betriebe (Erw. 1).
2. Art. 20 StGB. Voraussetzungen, unter denen diese Bestimmung anwendbar ist (Erw. 2).