Regeste
Art. 68 Abs. 3 SVG und Art. 8 Abs. 1 VVV; Aussetzen der Versicherung.
1. Diese Bestimmungen sind nur mit Bezug auf die Kontrollschilder Gültigkeitsvorschriften, hinsichtlich des Fahrzeugausweises dagegen blosse Ordnungsvorschriften.
2. Wer in der Absicht, die Versicherung auszusetzen, die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt hat, mit dem Fahrzeug aber gleichwohl noch verkehrt, ist daher nach Art. 96 Ziff. 2 SVG strafbar, gleichviel, ob er den Fahrzeugausweis ebenfalls abgegeben hat oder nicht.