Regeste
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung.
Die Verwahrung darf nur unterbleiben, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit auf andere Weise, insbesondere durch eine entsprechend lange Freiheitsstrafe behoben wird.
document entier
regeste:
allemand
français
italien
Article: Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB