Regeste
Haftung des Bundes, Verjährung (Art. 20 VG).
Mit dem Begehren, welches gemäss Art. 20 Abs. 1 VG innerhalb eines Jahres eingereicht werden muss, ist jenes Begehren gemeint, das nach Art. 20 Abs. 2 VG dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement vorzulegen ist; wird kein solches Gesuch eingereicht, so ist darunter die gerichtliche Klage zu verstehen (E. 1a).
Begriff der Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR und Art. 20 Abs. 1 VG: im allgemeinen (E. 1b); wenn die Schadenshöhe von einem Sachverhalt abhängt, der noch nicht abgeschlossen ist (E. 1c); wenn der Geschädigte durch einen Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Verlust erleidet (E. 1c).