Regeste
Art. 15 BewB; aufschiebende Wirkung.
1. Gegenstandslos gewordene Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Das Bundesgericht schreibt die Sache vom Geschäftsregister ab und entscheidet über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP, analog anwendbar gemäss Art. 40 OG).
2. Auskunftsbegehren gemäss Art. 15 BewB; Entzug der einer allfälligen Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung und Verweigerung der Wiederherstellung durch die Beschwerdeinstanz (Art. 55 VwVG); Rechtmässigkeit der verfügten Massnahme im vorliegenden Falle.