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Regeste

Unzucht.
Eine Entblössung, die weder auf ein geschlechtliches Verhalten hinweist, noch sonst eine geschlechtliche Bedeutung hat, stellt keine unzüchtige Handlung im Sinne des StGB's dar.
Das schliesst indessen nicht aus, ein das allgemeine Anstandsgefühl und die guten Sitten verletzendes Zurschaustellen eines Körperteils, der in der Regel keine geschlechtliche Bedeutung aufweist und meistens verborgen bleibt, von einem subjektiven Gesichtspunkt aus als unzüchtig zu beurteilen, wenn das Zurschaustellen nach der Absicht des Urhebers offensichtlich eine geschlechtliche Bedeutung hat oder wenn es sich unzweifelhaft auf ein Verhalten im Zusammenhang mit geschlechtlicher Betätigung bezieht.